Es sei sodann zu berücksichtigen, dass das Gericht für die Überprüfung der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen im qualifizierten Bereich eine Fachexpertise eingeholt habe. Darin sei die fehlende Kalibrierung der Kamera thematisiert und davon ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb einer Unsicherheit von +/- 0.2 % korrekt sei. Damit gelte es festzuhalten, dass sich im Gutachten keine Vorbehalte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials finden würden. Ebenso wenig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berechnungen zu relativieren sei.