1060). Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Rügen (keine Überprüfung der verwendeten Kamera, Aufnahmen möglicherweise nachträglich vom Beschuldigten bearbeitet, Geschwindigkeiten nur rechnerisch ermittelt, es handle sich folglich um Schätzungen und damit nicht um eine ausreichende Grundlage) beurteilte die Vorinstanz wie folgt (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1061 ff.): Soweit eine Verletzung von Art.