Es präsentiere sich eine andere Ausgangslage, da die Videos vom Beschuldigten auf dem You- Tube-Kanal öffentlich und damit allgemein zugänglich gemacht worden seien. Auf diesem Weg seien sie auch der Polizei zur Kenntnis gebracht worden, die verpflichtet gewesen sei, aufgrund mutmasslich erheblicher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nötigen Ermittlungen aufzunehmen (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1060).