25 Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).