Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 E. 2.8). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug- en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und