sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).