400/3 Z. 74/81 ff.). Auf Vorhalt, es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte eine 12/48-Übersetzung gehabt habe, erwiderte D.________, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, verschiedene Möglichkeiten ausprobiert zu haben, auch 12Z/48Z. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass es eine krasse Übersetzung sei. Dann habe er später gesagt, es sei 12Z/45Z gewesen. Aufgrund der Berechnungen vor Ort sei es unumstösslich, dass er 12Z/48Z gehabt habe (pag. 400/3 Z. 86 ff.). Auch auf Vorhalt von Faszikel 23 hielt D.________ daran fest, dass unzweifelhaft richtig die Kombination von 12 Ritzel und 48 Kettenrad sei (pag.