23 10.5.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 (pag. 907 ff.) C.________ machte allgemein geltend, dass die verschiedenen Tempi nicht stimmen würden. Die Tachoangaben hätten aufgrund der Abänderungen des Beschuldigten nicht gestimmt, also aufgrund der Manipulationen der Ritzel hätten die Tachoangaben nicht gestimmt (pag. 908 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 betreffend des Beschuldigten) hielt C.___