_ 10.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 392/1 ff.) Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden Videosequenz beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit machte C.________ geltend, das ihm vorgehaltene Tempo entspreche nicht seinem Tempo. Wie bekannt sei, habe der Beschuldigte die verschiedenen Ritzel vorne und hinten gewechselt. Er sei im 80er vielleicht 90 km/h gefahren, aber nicht die ermittelte Geschwindigkeit (pag. 392/3 Z. 51 ff.). Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be- schränkung gemessenen 134 km/h hielt C.___