1192 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte einen neuen 12er-Ritzel wiederbeschafft und ausgeführt habe, dass dieser offiziell nicht für dieses Motorrad geeignet sei sowie der Frage, weshalb er trotzdem einen 12er-Ritzel montiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es gerade gepasst habe. Je nach Ritzelkombination habe er die Antriebskette verlängert oder verkürzt (pag. 1192 Z. 42 ff, pag. 1193 Z. 1 ff.).