905 Z. 33 ff.). Auf Frage seines Verteidigers, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Videobearbeitungsprogramm bearbeiten worden seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16). 10.4.4 Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juli 2023 (pag. 1189 ff.) In Bezug auf die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Motorradfahrt am 9. Juli 2019 gab der Beschuldigte an, dass sie auf der Schnellstrasse gewesen seien, nicht in einer 40er-Zone.