905 Z. 6 f.). Befragt nach der nicht erfolgten Meldung betreffend Vorfall Anklageschrift Ziff. 3.63 machte der Beschuldigte geltend, es habe gar keinen Schaden gegeben, höchstens eine Schleifspur am Beton, das sei ja kein Schaden. Es sei erst aus dem Stillstand heraus passiert (pag. 905 Z. 24 f.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden Antwort bei der Staatsanwaltschaft (pag. 377/67 Z. 1330) zur Frage, wie viel Einfluss der Ritzenwechsel vorne auf die Geschwindigkeit auf dem Tacho habe und ob er diese Ausführungen als zutreffend bestätigen könne, hielt der Beschuldigte fest, dass er es nicht mehr wisse.