377/67 Z. 1333/1337). 10.4.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 (pag. 904 ff.) Der Beschuldigte bestätigte zu Beginn der Befragung, dass seine Aussagen im Rahmen der Voruntersuchung (14. August 2019) sowie vor der Staatsanwaltschaft (29. April 2020) stimmen würden. Demgegenüber hielt er fest, dass vieles aus der Anklageschrift nicht zutreffe. Er werde nie zugeben, dass er im erhöhten Raserbereich gewesen sei (pag. 904 Z. 12 f.). Es würden unterschiedliche Tachomessungen vorliegen, weder der Tacho noch die Messungen stimmen.