377/7 Z. 150 f.). In der Folge verwies der Beschuldigte grossmehrheitlich auf seine Ausführungen betreffend Ritzelproblematik und seine Angaben zu Faszikel 22. Er sei damit einverstanden, dass jeweils auf die Ritzelproblematik verwiesen werde, soweit ihm erhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werde (pag. 377/8 Z. 172 ff.). Ergänzend wies er auch auf die verschiedenen Faktoren betreffend Pneudicke und –profil hin (bspw. pag. 377/12 Z. 276 ff.). Danach gefragt, dass er mit Herrn I.________ (Polizei) wegen des 12er Ritzels telefoniert und was dieser gesagt habe, hielt der Beschuldigte fest, dieser habe gesagt, er brauche es [Ritzel] nicht.