Die Geschwindigkeitsmessung hange auch noch von anderen Faktoren ab wie z.B. der Pneudicke. Deren Beschaffenheit sei immer eine andere (pag. 377/4 Z. 101 ff.). Hinzukomme das Raddurchdrehen. Durch die Ritzelwechsel habe es auf dem Hinterrad massiv mehr Power, wenn man Gas gebe (pag. 377/4 Z. 112 ff.). Auf Vorhalt einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Deliktsblattes 22 (pag. 256 f.), bzw. des Faszikels 22, machte der Beschuldigte geltend, der Tacho zeige aufgrund des Ritzels nicht die korrekte Geschwindigkeit an. Er habe das Hinterrad durchdrehen lassen (pag. 377/7 Z. 150 f.).