338 Z. 690 ff.). Danach befragt, wer die Videos aufgenommen habe (bspw. pag. 333 Z. 467, pag. 334 Z. 522), wer darauf zu erkennen sei (bspw. pag. 334 Z. 485), bzw. ob er sich als Lenker erkenne (bspw. pag. 334 Z. 494/502, pag. 335 Z. 579, pag. 339 Z. 741, pag. 340 Z. 793, pag. 340 Z. 816 f.), antwortete der Beschuldigte ausweichend. Der Beschuldigte machte geltend, dass auf dem vorgehaltenen Video nicht klar sei, ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken habe oder nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie schauen.