Hervorzuheben ist, dass für das fragliche Motorrad offensichtlich lediglich ein Kettenrat mit 47 Zähnen erhältlich war (und nicht ein solches mit 48Z). Sodann habe, nachdem das Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gewesen sei und das Rad eingebaut werden sollte, festgestellt werden müssen, dass die Antriebskette zu kurz gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten würden sehr befremdend wirken, da er die fraglichen Bauteile nicht vorzeigen / beibringen könne und Fahrzeugteile zur Diskussion stehen würden, die auf dem Markt nicht erhältlich seien. Von einer ausgetauschten Antriebskette sei denn auch nie die Rede gewesen (pag.