_, Verteidiger des Mitbeschuldigten D.________, stellte seinerseits den Antrag, einen Tacho-Test auf der Grundlage von 13Z/48Z durchzuführen, da die Kombination 12Z/45Z eher unwahrscheinlich sei und gegebenenfalls zu Komplikationen führen könne (pag. 465/6 ff.). Ein weiterer TCS-Tacho-Test wurde schliesslich auf der Grundlage 13Z/47Z am 24. Juli 2020 ausgeführt. Die Ergebnisse können der entsprechenden Tabelle entnommen werden (pag. 169/31 ff.). Es wird