400/68 f.). Mit Datum vom 16. Juni 2020 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und liess der Staatsanwaltschaft ein 12er Ritzel zugehen, mit dem Hinweis darauf, dass dieses Ritzel offiziell nicht für das fragliche Motorrad geeignet sei. Ebenfalls entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er letztes Jahr auf seinem Motorrad Suzuki montiert gehabt habe. Grundsätzlich könnte nun aber eine Auswertung der Tachoanzeigen beim Motorrad Suzuki mit dem Ritzel Nr. 12/45 durchgeführt werden (pag. 400/74). Rechtsanwalt E.________, Verteidiger des Mitbeschuldigten D.__