Ein solcher wurde letzten Endes nie durchgeführt. Betreffend Schwierigkeiten zur Beschaffung, Montage und Testung eines Ritzels mit 12 Zähnen ist auf die ausführliche und zutreffende Chronologie im erstinstanzlichen Urteil verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1047 ff.). Kurz zusammengefasst sei vorliegend festgehalten, dass schliesslich der Beschuldigte selbst aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft ein eigens zu beschaffenes 12er Ritzel in der Art des angeblich von ihm verwendeten zugehen zu lassen (pag. 400/68 f.).