Betreffend den Vorwurf des Fahrens auf dem Hinterrad bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei diesen Manövern um sog. «Wheelies» gehandelt und er das Vorderrad bewusst angehoben habe. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, den durch das Aufheulen des Motors verursachten Lärm absichtlich herbeigeführt zu haben und dass dieser relevante Nachteile im Sinne des Gesetzes verursacht habe. Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abfeuerte. Bestritten wird hingegen die rechtliche Würdigung.