Das Erschrecken von Tieren reiche für die Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022). Auch die «Wheelies» seien durch die Videos belegt. Dort sehe man, dass das Anheben nicht unbewusst gewesen sei. Es gebe zudem andere Videos, in welchen der Beschuldigte beschleunigt habe, ohne dass es zu einem «Wheelie» gekommen sei. Die Schuldsprüche seien entsprechend zu bestätigen (pag. 1202). In Bezug auf Ziff. 3.63 der Anklageschrift führte die Generalstaatsanwaltschaft weiter aus, dass der Beschuldigte im Video erklärt habe, dass der Unfall aus Unachtsamkeit passiert sei. Art. 31 SVG sei ohne Weiteres erfüllt.