Der Beschuldigte habe mit Gegenverkehr rechnen müssen. Zudem seien teilweise Fahrradfahrer unterwegs gewesen (pag. 1201 f.). Die einfachen Verkehrsregelverletzungen in über 80 Fällen seien entsprechend den Berechnungen zu bestätigen. Der Sachverhalt in Ziff. 3.1 der Anklageschrift sei durch das Video belegt. Der Beschuldigte schaue bewusst zu den Kühen, dann drehe er den Motor auf und infolgedessen seien sie davongerannt. Genau das habe der Beschuldigte erreichen wollen. Entsprechend sei auch Art. 42 SVG erfüllt. Das Erschrecken von Tieren reiche für die Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022).