Das Wetter sei schön gewesen, der Beschuldigte habe, bevor er losgefahren sei, nach vorne und hinten geschaut. Zudem seien die einmündenden Strassen alle links gewesen, also auf der anderen Strassenseite. Es seien zudem keine anderen Personen bei der Postautohaltestelle gewesen, weshalb lediglich eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 vorliege (pag. 1201). Die weiteren Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift seien ebenfalls zu bestätigen. Es sei auf die vorgeworfenen Geschwindigkeiten abzustellen. Die Sicht sei teilweise aufgrund der Kurven eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe mit Gegenverkehr rechnen müssen.