Später auf der Strecke habe er von Weitem die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen und sei trotzdem noch 97 km/h gefahren. Ein Sachverhaltsirrtum liege sicher nicht vor, womit Art. 90 Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt und er entsprechend schuldig zu erklären sei. Zudem sei der Beschuldigte in Riggisberg 47 km/h zu schnell gefahren und habe damit Art. 90 Abs. 4 SVG knapp nicht erreicht. Aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei aber auch Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt. Das Wetter sei schön gewesen, der Beschuldigte habe, bevor er losgefahren sei, nach vorne und hinten geschaut.