15 die Staatsanwaltschaft von der Kombination 12/45 ausgegangen und habe die Geschwindigkeit nochmals reduziert. Man sei also vom Minimum ausgegangen. Bei den Geschwindigkeiten in der Anklageschrift handle es sich somit nicht um Schätzungen, sondern um die minimal gefahrene Geschwindigkeit. Das METAS-Gutachten sei zudem zum gleichen Ergebnis gelangt, was zeige, dass die Berechnungen stimmen würden. Entsprechend sei auf die Messresultate abzustellen (pag. 1200 f.). Weiter mache der Beschuldigte geltend, dass der 40er für die andere Strasse gegolten habe.