1199 f.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht um Schätzungen handle. Es gebe zwei Gutachten sowie das METAS-Gutachten dazu. Der Beschuldigte habe die Videos veröffentlicht, insbesondere auch die Tachoanzeige. Die Kameraeinstellung ändere nichts an der Tachoanzeige. Es spreche zudem vieles dagegen, dass der Beschuldigte – wie er geltend mache – mit einem 12er-Ritzel gefahren sei.