1199). Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abgefeuert habe, obwohl es nicht erlaubt sei. Dies falle allerdings unter Art. 90 Abs. 1 SVG und nicht unter Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes. Entsprechend sei der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen. Der Beschuldigte habe zudem Gegenstände angefertigt, weil er handwerklich begabt sei. Er habe aber keine Waffen, sondern Werkzeuge angefertigt, um beispielsweise den Ölfilter einzuklemmen. Diese Gegenstände habe er zudem auch nie als Waffen eingesetzt. Der Beschuldigte sei daher auch von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 1199 f.).