In seiner Fahrtrichtung habe es keine Gebäude gehabt und andere Verkehrsteilnehmer seien nicht sichtbar gewesen. Die Einsehbarkeit der Strecke sei gut gewesen. Der Beschuldigte habe dementsprechend auch nicht das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, weshalb er auch in diesem Punkt freizusprechen sei (pag. 1199). Betreffend «Wheelies» beruhe die Beweisführung auf visuellen Wahrnehmungen. Diesbezüglich sei der Interpretationsspielraum gross. Es könne ein unbewusstes Anheben aufgrund des Ritzelwechsels gewesen sein.