14 aus, dass die übermässige Beschleunigung unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht derart gefährlich gewesen sei. Die Sicht- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Der Beschuldigte habe sehen können, dass bei der Postautohaltestelle niemand gewartet habe. Zudem sei von rechts her keine Strasse auf seine Fahrbahn eingemündet und die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei in Sichtweite gewesen. In seiner Fahrtrichtung habe es keine Gebäude gehabt und andere Verkehrsteilnehmer seien nicht sichtbar gewesen.