Hier dürfe man sich nicht mit Berechnungen begnügen. Aufgrund der fehlenden Messungen lasse sich die effektiv gefahrene Geschwindigkeit nicht nachweisen, weshalb der Beschuldigte von den Vorwürfen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen freizusprechen sei (pag. 1198 f.). Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift verweist die Verteidigung auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift