Es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte die Laufgeschwindigkeit verändert habe. Insgesamt würden sich die Videos daher als untauglich erweisen, um die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten nachzuweisen (pag. 1198). Des Weiteren sei unklar, wann, welches Ritzel verwendet worden sei. Es liege lediglich ein Tachotest mit der Ritzelkombination 13/45 vor. Wegen Beschaffungsschwierigkeiten und technischen Hindernissen sei dann noch ein Test mit der Kombination 13/47 durchgeführt worden.