Somit würden also Videodaten einer nicht geeichten Kamera die Grundlage des METAS- Gutachtens bilden. Des Weiteren sei die Kamera mit einer Fischaugenlinse ausgestattet gewesen, welche das Bild und die Distanzen verzerren würde, was zu Fehlinterpretationen führen könne. Es sei zudem erwiesen, dass der Beschuldigte seine Videos bearbeitet habe, sie seien mit Musik hinterlegt und mit Untertiteln versehen gewesen. Es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte die Laufgeschwindigkeit verändert habe.