20 der Weisungen des Bundesamtes für Strasse [ASTRA]). Obwohl eine Eichung des Datenaufzeichnungsgeräts verlangt werde, habe man die Kamera, auf welche sich die Geschwindigkeitsberechnungen abstützen würden, nie untersucht. Sie sei nie auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft worden. Auch aus dem METAS-Gutachten gehe hervor, dass die Kamera von ihnen nicht überprüft worden sei. Damit könnten auch keine gültigen Rückschlüsse im Hinblick auf die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten gezogen werden. Somit würden also Videodaten einer nicht geeichten Kamera die Grundlage des METAS- Gutachtens bilden.