_____, an seinem Motorrad damals vorne ein Ritzel mit 12 Zähnen angebracht zu haben (45 : 12 ergibt Untersetzung von 1 : 3,75), führt dies unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 0,92 (Untersetzung von 3,46 geteilt durch Untersetzung von 3,75) zu einer Geschwindigkeit von 95,19 km/h, so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 55 km/h auszugehen ist (sog. Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).