Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Urteils). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung