10 dern. Für die restlichen zu überprüfenden Punkte ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dies gilt aufgrund der mit Anschlussberufung vom 8. September 2022 (pag. 1131 ff.) gestellten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auch für die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe – soweit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – und die Übertretungsbusse (Bst. A Ziff. II.2 und Bst. A Ziff. II.3 [Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Urteils).