Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Freispruch gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Bst.