2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 9'000.00, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft im Umfang von CHF 100.00 und unter Anrechnung der beschlagnahmten CHF 3'400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Motorrad Suzki von A.________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).