Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil C.________ und D.________ von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) freigesprochen, hingegen schuldig erklärt wurden der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) und jeweils zu einer Übertretungsbusse und Verfahrenskosten verurteilt wurden (pag. 983 ff.).