6. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unterlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 7); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; 90 Abs. 1, 2 und 3 i. V. mit Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.