Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 (1/3 von CHF 4'200.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. IV. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1’840.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Diese zugesprochene Entschädigung wird mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'800.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).