der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis am 7. Februar 2019 in Bern und andernorts durch Zugänglichmachen an unbekannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. A. hiervor in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 197 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 12'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.