30. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG). 39 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: