In der vorher geltenden Fassung war das Tätigkeitsverbot auf 10 Jahre beschränkt. Da der Beschuldigte insbesondere in der Zeit ab dem 1. Januar 2019 gegen Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB zuwidergehandelt hat, ist bei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfassen, auszusprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen (pag. 314, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass aufgrund der Anzahl und der Art der heruntergeladenen Dateien kein Bagatellfall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt.