29. Tätigkeitsverbot Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziffern 1 und 2 StGB ist bei Verurteilungen wegen Art. 197 Abs. 1, 4 oder 5 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen. In der vorher geltenden Fassung war das Tätigkeitsverbot auf 10 Jahre beschränkt.