38 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 40% und damit ein Honorar von rund 5'000.00 (inkl. Sockelbeitrag von CHF 50.00) als geboten. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von rund 3%, ausmachend rund CHF 150.00, und MwSt. von rund CHF 395.00 (7.7% auf CHF 5'150.00) ergibt sich eine (volle) Parteientschädigung von CHF 5'545.00 für das oberinstanzliche Verfahren.