Der gebotene Zeitaufwand erwies sich angesichts des überschaubaren Aktenumfangs als knapp durchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind bei objektiver Betrachtung ebenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Fall war weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Es boten sich keine besonderen Schwierigkeiten, die beispielsweise einer längeren Abklärung bedurften.