Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 75% als deutlich überhöht. Der gebotene Zeitaufwand erwies sich angesichts des überschaubaren Aktenumfangs als knapp durchschnittlich.