28.1 Erstinstanzliches Verfahren Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigte macht oberinstanzliche eine Entschädigung von CHF 10'516.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) bei einem Stundenaufwand von Rechtsanwalt D.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ von 31 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 300.00 geltend (pag. 454 ff.).